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Dokument: Pillar 01 — Erkundungspflichten Zuletzt aktualisiert: 25. Juli 2026 Status: Fachinformation

GefStoffV § 7 · LAGA · TRGS

Schadstoffkataster & Erkundungspflichten bei Sanierung und Abbruch

Wer im Bestand saniert oder abbricht, muss vorher wissen, was in der Substanz steckt. § 7 GefStoffV verlangt die Ermittlung von Gefahrstoffen vor Beginn der Arbeiten, das Abfallrecht eine saubere Deklaration der Abbruchmassen. Diese Seite erklärt Pflichtenlage, Ablauf der Erkundung und den Weg zum belastbaren Schadstoffkataster.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Einzelfallberatung, Vor-Ort-Begutachtung oder rechtliche Prüfung.

Abschnitt 01

Was ist ein Schadstoffkataster?

Ein Schadstoffkataster erfasst systematisch alle schadstoffverdächtigen und nachweislich belasteten Materialien eines Gebäudes — mit Fundort, Laborbefund, Menge und Bewertung.

Das Kataster ist das zentrale Arbeitsdokument für jede Sanierungs- und Abbruchplanung im Bestand. Es beantwortet drei Fragen, ohne die weder Ausschreibung noch Entsorgung sauber funktionieren: Welche Schadstoffe sind wo verbaut? In welcher Menge? Und was folgt daraus für Arbeitsschutz, Rückbaureihenfolge und Abfalltrennung?

Typische Bestandteile eines belastbaren Katasters sind:

  • Objekt- und Bauteildaten (Baujahr, Umbauhistorie, Konstruktion),
  • Dokumentation der Begehung mit Fotodokumentation der Verdachtsmaterialien,
  • Probenahmeplan und Laborbefunde je Material und Fundort,
  • Bewertung nach den einschlägigen Regeln (z. B. TRGS 519 für Asbest, TRGS 551 für teer- und PAK-haltige Produkte),
  • Mengenansätze und Hinweise für Ausschreibung und Entsorgungswege.

Wichtig für die Einordnung: Ein Kataster ist immer nur so gut wie seine Beprobung. Ein Laborergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe — die Übertragung auf ganze Bauteilflächen ist eine fachliche Bewertungsentscheidung, die im Kataster nachvollziehbar begründet sein sollte.

Abschnitt 02

Welche Erkundungspflichten gelten vor Sanierung und Abbruch?

Die Pflicht zur Erkundung ergibt sich aus dem Arbeitsschutz (§ 7 GefStoffV: Informationsermittlung vor Tätigkeitsbeginn) und aus dem Abfallrecht (ordnungsgemäße Deklaration und Entsorgung).

Arbeitsschutz: § 7 GefStoffV — Informationsermittlung

Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeiten ermitteln, ob Gefahrstoffe vorhanden sind, entstehen oder freigesetzt werden können, und auf dieser Grundlage die Gefährdung beurteilen. Für Arbeiten an Bestandsgebäuden bedeutet das konkret: Ohne Kenntnis der verbauten Materialien lässt sich weder eine Gefährdungsbeurteilung erstellen noch ein Schutzkonzept festlegen. Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 gehört die Asbestfrage zwingend dazu — mehr dazu im Beitrag Asbesterkundung vor Abbruch und Sanierung.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren diese Pflichten für einzelne Stoffe und Tätigkeiten, etwa die TRGS 519 für Asbestarbeiten oder die TRGS 551 für Tätigkeiten an teer- und PAK-haltigen Produkten.

Abfallrecht: Deklaration vor Entsorgung

Abbruch- und Sanierungsabfälle müssen getrennt gehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Vollzugshinweise der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) geben den Behörden und der Praxis dafür den Rahmen — von der repräsentativen Probenahme nach LAGA PN 98 über Eluatuntersuchungen (DIN 19528/19529) bis zur Zuordnung zu den Verwertungsklassen Z0–Z2 bzw. zu Deponieklassen nach Deponieverordnung. Für asbesthaltige Abfälle existiert eine eigene LAGA-Vollzugshilfe. Wer erst nach dem Abbruch feststellt, dass Teerkleber, Asbest oder belastete Anstriche im Haufwerk stecken, hat ein vermischtes Abfallproblem: Dann ist häufig die gesamte Charge als belastet zu entsorgen.

Planung und Vergabe

Der Bauherr veranlasst die Arbeiten und trägt die Verantwortung dafür, dass ausführende Unternehmen die für den Arbeitsschutz erforderlichen Informationen erhalten. Auf Baustellen mit besonders gefährlichen Arbeiten — dazu zählen Tätigkeiten mit Asbestexposition — greift zusätzlich die Baustellenverordnung mit ihren Koordinierungspflichten. Praktisch heißt das: Die Erkundung gehört vor die Ausschreibung. Ein Leistungsverzeichnis ohne Schadstoffangaben produziert fast zwangsläufig Nachträge und Stillstand.

Abschnitt 03

Welche Schadstoffe müssen betrachtet werden?

Das Spektrum reicht von Asbest und PAK über künstliche Mineralfasern und PCB bis zu Chloriden im Beton — je nach Baujahr, Konstruktion und Nutzung des Gebäudes.

Tabelle 1 — Typische Gebäudeschadstoffe bei Sanierung und Abbruch
Schadstoff Typische Fundstellen Zeitliche Einordnung Analytik / Regelwerk
Asbest Asbestzementplatten (Dach, Fassade), Floor-Flex-Beläge, Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze, Dichtungen, Brandschutzbekleidungen Verwendungsverbot in Deutschland seit 1993; davor grundsätzlich Verdacht REM/EDX nach VDI 3866 Blatt 5; Arbeiten nach TRGS 519
PAK (Teer) Teerhaltige Parkett- und Bodenkleber, Dachbahnen, Abdichtungen, teerhaltiger Asphalt Teerprodukte vor allem in älteren Baujahren; im Zweifel analysieren EPA-16-PAK, Leitparameter Benzo[a]pyren; Bewertung nach TRGS 551
Künstliche Mineralfasern (KMF) Alte Dämmwolle in Dach, Decken, Installationsschächten, an Rohrleitungen Kritisch vor allem bei Einbau vor ca. 2000 (Biopersistenz alter Produkte) Einstufung nach Produktalter/Nachweis; rein informativ — kein Analyseangebot über diese Seite
PCB Dauerelastische Fugenmassen, Anstriche, Deckenplatten, alte Kondensatoren Vor allem Gebäude der 1950er- bis 1970er-Jahre Materialanalyse; rein informativ — kein Analyseangebot über diese Seite
Chloride im Beton Tiefgaragen, Parkdecks, Rampen — Tausalzeintrag über Fahrzeuge Nutzungsbedingt, unabhängig vom Baujahr Bohrmehlanalyse nach DIN EN 14629, Tiefenprofil; Spannbeton niemals selbst anbohren
Schwermetalle / Kationen Alte Anstriche, Schlacken in Schüttungen, belastete Bauschuttchargen Objektabhängig ICP-MS (Kationenanalytik)

Für Asbestproben gilt: Die Analyse einer Materialprobe (Nachweis per Rasterelektronenmikroskopie mit EDX nach VDI 3866 Blatt 5) ist der einzige belastbare Weg, den Verdacht zu klären — eine solche Untersuchung können Sie als Asbest-Materialanalyse bei Schadstoffalarm.de beauftragen. Für KMF und PCB ist eine Analyse bei Schadstoffalarm.de in Vorbereitung.

Sicherheitshinweis Asbest-Probenahme

Wenn Sie asbestverdächtiges Material beproben

  • Material vor der Entnahme anfeuchten, um Faserfreisetzung zu vermeiden.
  • Niemals bohren, schleifen oder brechen — nur ein kleines, bereits loses Stück entnehmen.
  • FFP2-Maske und Einweghandschuhe tragen.
  • Probe doppelt in Zip-Beuteln verpacken und beschriften.
  • Arbeitsbereich anschließend feucht reinigen.
  • Eine Sanierung gehört ausschließlich in die Hände von TRGS-519-Fachbetrieben.
Abschnitt 04

Wie läuft eine professionelle Schadstofferkundung ab?

In sieben Schritten: Unterlagen auswerten, Objekt begehen, Probenahmekonzept festlegen, Proben entnehmen, Laboranalyse, Bewertung im Kataster, Ableitung für Ausschreibung und Entsorgung.

  1. Unterlagen auswerten. Baujahr, Baupläne, Umbau- und Sanierungshistorie, alte Rechnungen und frühere Gutachten grenzen die Verdachtsbereiche ein. Ein 1968 errichtetes und 1985 teilsaniertes Gebäude hat zwei relevante Materialgenerationen.
  2. Objekt begehen. Systematische Begehung aller Bereiche — auch Keller, Dachräume, Installationsschächte, abgehängte Decken und Technikzentralen. Verdachtsmaterialien werden erfasst und fotografiert.
  3. Probenahmekonzept festlegen. Welche Materialien werden wo und in welcher Anzahl beprobt? Gleich aussehende Materialien in verschiedenen Bauabschnitten können unterschiedlich belastet sein.
  4. Proben entnehmen. Materialproben werden unter Schutzmaßnahmen entnommen, eindeutig gekennzeichnet, getrennt verpackt und mit Entnahmestelle dokumentiert.
  5. Laboranalyse. Jede Probe wird mit dem passenden Normverfahren untersucht — etwa REM/EDX nach VDI 3866 Blatt 5 für Asbest oder die EPA-16-PAK-Bestimmung für Teerprodukte. Die Auswertung erfolgt in DAkkS-akkreditierten Partnerlaboren (DIN EN ISO/IEC 17025).
  6. Bewertung und Kataster. Befunde werden räumlich zugeordnet, nach den einschlägigen Regeln bewertet (z. B. TRGS 551 für PAK) und mit Mengenansätzen im Kataster zusammengeführt.
  7. Ausschreibung und Entsorgung ableiten. Aus dem Kataster entstehen Leistungsverzeichnis, Rückbaukonzept und die Grundlage für Entsorgungsnachweise.

Für einzelne, klar umrissene Fragestellungen — „Ist dieser schwarze Kleber PAK-haltig?", „Ist diese Platte asbesthaltig?" — lässt sich der Laborschritt auch direkt beauftragen, ohne zuvor ein Gesamtkataster zu erstellen.

Abschnitt 05

Drei typische Situationen aus der Praxis

Ob geplante Sanierung, entdeckter Baufehler oder Beweissicherung vor der Übernahme: Die Laboranalyse ist jeweils der Punkt, an dem aus Verdacht ein belastbarer Fakt wird.

Szenario A — Sanierung im Bestand

Hausverwaltung plant Strangsanierung im Mehrfamilienhaus von 1968

Vor der Badsanierung in 24 Wohnungen stellt sich die Frage: Sind die alten Bodenbeläge, Fliesenkleber und Rohrdämmungen belastet? Statt während der laufenden Arbeiten böse Überraschungen zu erleben, werden die wiederkehrenden Materialien vorab beprobt. Die Befunde fließen ins Leistungsverzeichnis ein — die Gewerke kalkulieren auf realer Grundlage, die Entsorgungswege stehen fest, und die Bewohner können verlässlich informiert werden.

Szenario B — Baufehler entdeckt

Bauträger findet beim Rückbau nicht deklarierten Teerkleber

Beim Entkernen eines angekauften Bestandsgebäudes taucht unter dem Parkett eine schwarze Klebstoffschicht auf, die in den Kaufunterlagen nicht erwähnt war. Jetzt zählt Tempo und Dokumentation: Eine PAK-Analyse klärt binnen kurzer Zeit, ob es sich um teerhaltigen Kleber handelt, und die dokumentierte Probenahme sichert die Faktenlage für Gespräche mit dem Verkäufer. Wie Sie dabei vorgehen, zeigt der Beitrag Baumängel & Schadstoffe: Laboranalysen als Beweismittel.

Szenario C — Beweissicherung

Architekt übernimmt ein „schadstoffsaniertes" Objekt

Ein Verkäufer versichert, das Gebäude sei „vollständig asbestsaniert". Bevor der Umbau beginnt, lässt der planende Architekt an kritischen Stellen — Spachtelmassen, verbliebene Altbeläge, Brandschutzbekleidungen — Kontrollproben nehmen. Fällt eine Probe positiv aus, ist der Befund vor Beginn der eigenen Arbeiten dokumentiert; die Verantwortlichkeiten bleiben sauber getrennt.

Verdachtsmaterial im Projekt?

Wenn Sie sichergehen wollen: Lassen Sie das Material im Labor prüfen, bevor Ausschreibung oder Rückbau starten. Probe einsenden, Normverfahren, schriftlicher Befund — die Auswertung erfolgt in DAkkS-akkreditierten Partnerlaboren (DIN EN ISO/IEC 17025).

Materialanalyse bei Schadstoffalarm.de beauftragen

Aktuelle Preise und Optionen finden Sie auf schadstoffalarm.de. Ein Laborergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe.

Abschnitt 06

Vertiefende Ratgeber

Vier Fachbeiträge vertiefen die häufigsten Erkundungsthemen: Asbest, Chloride in Parkbauten, Analysen als Beweismittel und die TRGS 519 im Überblick.

Ratgeber 01

Asbesterkundung vor Abbruch & Sanierung

Wer erkunden muss, welche Materialien verdächtig sind und wie die Laboranalyse nach VDI 3866 Blatt 5 abläuft.

Beitrag lesen →
Ratgeber 02

Chloridbelastung in Tiefgarage & Parkhaus

Tausalz, Bewehrungskorrosion und das Tiefenprofil nach DIN EN 14629 — mit kritischen Werten für Stahl- und Spannbeton.

Beitrag lesen →
Ratgeber 03

Baumängel & Schadstoffe: Analysen als Beweismittel

Wie Sie Probenahme und Befund so dokumentieren, dass sie in Verhandlung und Verfahren Bestand haben.

Beitrag lesen →
Ratgeber 04

TRGS 519 im Überblick

Sachkunde, Anzeigepflichten und Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbest.

Beitrag lesen →
Abschnitt 07

Häufige Fragen zu Schadstoffkataster und Erkundungspflicht

Ist ein Schadstoffkataster gesetzlich vorgeschrieben?

Das Dokument „Schadstoffkataster“ ist als solches nicht wörtlich vorgeschrieben. Vorgeschrieben ist aber die Sache dahinter: § 7 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, vor Beginn der Arbeiten zu ermitteln, ob Gefahrstoffe vorhanden sind oder freigesetzt werden können. Bei Sanierung und Abbruch im Bestand ist das ohne systematische Erkundung der Bausubstanz praktisch nicht zu leisten — das Kataster ist die übliche Form, diese Pflicht nachweisbar zu erfüllen.

Wer ist verantwortlich — Bauherr oder ausführende Firma?

Beide Ebenen tragen Pflichten. Die ausführende Firma muss als Arbeitgeber ihre Beschäftigten schützen und dafür die Gefahrstofflage kennen (§ 7 GefStoffV). Der Bauherr bzw. Auftraggeber veranlasst die Arbeiten, muss vorhandene Informationen weitergeben und nach Abfallrecht für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle einstehen. In der Praxis wird die Erkundung deshalb sinnvollerweise vom Bauherrn vor der Ausschreibung beauftragt.

Ab welchem Baujahr muss mit Asbest gerechnet werden?

In Deutschland gilt seit 1993 ein Verwendungsverbot für Asbest. Bei Gebäuden und Bauteilen, die vor 1993 errichtet oder saniert wurden, muss deshalb grundsätzlich mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden — von Asbestzementplatten über Bodenbeläge bis zu Spachtelmassen und Klebern.

Welche Schadstoffe sind bei Sanierung und Abbruch am häufigsten relevant?

Regelmäßig relevant sind Asbest (bis 1993), PAK aus teerhaltigen Produkten wie Parkettklebern und Dachbahnen, künstliche Mineralfasern alter Produktion (kritisch vor allem bei Einbau vor etwa 2000), PCB aus Fugenmassen und Anstrichen sowie Holzschutzmittel in Dachstühlen. Bei Tiefgaragen und Parkbauten kommen nutzungsbedingt Chloride im Beton hinzu.

Reicht eine Sichtprüfung durch Bauleiter oder Architekt?

Nein. Viele Gebäudeschadstoffe sind visuell nicht erkennbar: Asbest in Spachtelmassen oder Fliesenkleber, PAK in schwarzen Klebern, PCB in unauffälligen Fugen. Ob ein Material tatsächlich belastet ist, klärt nur eine Laboranalyse. Die Sichtprüfung ist der erste Schritt der Erkundung, ersetzt aber keine Beprobung.

Was passiert, wenn ohne Erkundung abgebrochen oder saniert wird?

Wird während der Arbeiten ein Schadstoff entdeckt, drohen Baustillstand, ungeplante Sanierungs- und Entsorgungskosten, Nachträge der ausführenden Firmen und arbeitsschutzrechtliche Konsequenzen. Vermischter, nicht deklarierter Bauschutt kann zudem die Entsorgung des gesamten Abbruchmaterials verteuern. Eine Erkundung vor der Ausschreibung ist regelmäßig der wirtschaftlichere Weg.

Kann ich Materialproben selbst entnehmen und einsenden?

Für eine orientierende Erstprüfung einzelner Materialien ist das möglich, wenn die Schutzregeln eingehalten werden — bei asbestverdächtigen Materialien: anfeuchten, nicht bohren oder schleifen, FFP2-Maske und Handschuhe, doppelte Verpackung. Für ein vollständiges Kataster, für Ausschreibungen oder für Beweiszwecke sollte die Probenahme dokumentiert und in der Regel durch fachkundige Dritte erfolgen. Ein Laborergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe.

Wie aktuell muss ein Schadstoffkataster sein?

Ein Kataster bildet den Kenntnisstand zum Erkundungszeitpunkt ab. Vor jeder neuen Maßnahme sollte geprüft werden, ob die betroffenen Bereiche bereits erfasst sind, und das Kataster bei Umbauten, Teilsanierungen oder neuen Befunden fortgeschrieben werden. Ein altes Kataster, das den geplanten Eingriffsbereich nicht abdeckt, muss ergänzt werden.